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Arbeitnehmer haben ein Recht auf freie Arztwahl

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Arbeitnehmer haben das Recht, im Krankheitsfall den behandelnden Arzt frei zu wählen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt. Anderslautende Klauseln in Arbeitsverträgen seien grundsätzlich unwirksam.

Eine Anwaltskanzlei wollte eine Angestellte per Arbeitsvertrag dazu verpflichten, sich im Krankheitsfall bei einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Außerdem sollte die Frau den per  Arbeitsvertrag  bestimmten Arzt automatisch von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbinden. Andernfalls sollte das Gehalt während der Krankschreibung nicht weitergezahlt werden.

Beide Klauseln sind unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe lt. Gericht nur dann einen Arzt vorschreiben, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters bestehen. Dann darf der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden. Auf keinen Fall kann das Recht auf freie Arztwahl im Arbeitsvertrag eingeschränkt werden. Darüber hinaus sei die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, so die Richter.

- Arbeitsgericht Frankfurt, Az. 7 Ca 1549/11 -

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