Was ist eigentlich mit Teilzeitbeschäftigten und Schulungen?
Sofern Teilzeitbeschäftigte an einer Wochenschulung teilnehmen, werden sie regelmäßig über ihre individuelle vertragliche Arbeitszeit tätig. Damit sie aber keinen Nachteil haben bzw. ein unzulässiges Freizeitopfer erbringen, haben sie einen Anspruch auf Freizeitausgleich (vgl. § 37 Abs. 6 S. 1 und 2 BetrVG). Einem Teilzeitbeschäftigten steht daher grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Betriebsräte an einer Schulung teilnimmt.








