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Wahlvorschläge und Stützunterschriften |
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Mittwoch, 27. Januar 2010 |
Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen.
Die Einreichung von Telekopien genügt nicht. Der Wahlvorstand muss das
Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können.
Dies kann er nur, wenn ihm die Originalunterschriften vorliegen.
Allerdings müssen sich nicht sämtliche Stützunterschriften auf
demselben Blatt befinden. Es muss aber gewährleistet sein, dass sich
die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere
Erklärung beziehen. Dies kann beispielsweise durch die körperliche
Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen
Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.
Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend
gemacht, der Wahlvorstand habe einen für die Wahl der
Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten
Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung war dennoch
erfolgreich, da der Wahlvorstand in seinem Wahlausschreiben die
Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben hatte.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte deshalb, wie bereits das
Landesarbeitsgericht, die Wahl für ungültig.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 -
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