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Internet für den Betriebsrat |
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Dienstag, 26. Januar 2010 |
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die
laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch
Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu
gehört das Internet.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die
Vorinstanzen, dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der
Arbeitgeberin einen Zugang zum Internet für den ihm zur Verfügung
stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des von der Arbeitgeberin
betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist, verfügt
über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem
Betriebsrat zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin
keine zusätzlichen Kosten. Auch sonstige der Internetnutzung durch den
Betriebsrat entgegenstehende berechtigte Belange hatte die
Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008- 17 TaBV 607/08 -
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