Stimmt es, dass ich in der ersten Wahlperiode als Betriebsrat einen Schulungsanspruch von 4 Seminaren habe?
Nein, das ist so nicht richtig. Der Schulungsanspruch eines Betriebsrates richtet sich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach kommt es darauf an, ob die Schulung für den Betriebsrat erforderlich ist. Und diese Erforderlichkeit beurteilt der jeweilige Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Belange. Daher ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Schulungen beschränkt. Vielmehr hat jeder Betriebsrat einen weiteren Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von 3 Wochen pro Amtszeit. Für neu gewählte Betriebsräte verlängert sich dieser Anspruch um eine weitere Woche (vgl. § 37 Abs. 7 BetrVG).
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