Haben auch Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch?
Grundsätzlich haben Ersatzmitglieder einen Schulungsanspruch erst, wenn sie in den Betriebsrat nachgerückt sind. Etwas anderes gilt jedoch im Falle von Ersatzmitgliedern, die sehr häufig für ein vorübergehend verhindertes Ersatzmitglied nachrücken. Dies gilt in der Regel bei den ersten Nachrückern einer Liste. Entsprechendes gilt aber auch für den ersten Nichtgewählten einer Mehrheitswahl.








