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Arbeitsrechts-Lexikon
Unser Arbeitsrechtslexikon bietet Ihnen schnellen Zugriff auf die wichtigsten Begriffe des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts.

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Begriff Definition
Abmahnung

Die Abmahnung dient dem Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit eines bestimmten Verhaltens vor Augen zu führen und ihn - unter Androhung möglicher Rechtsfolgen für die Zukunft- zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen. Eine Abmahnung kommt immer dann in Betracht, wenn eine unmittelbare Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens unangemessen wäre, weil dem Arbeitnehmer zunächst Gelegenheit zur Besserung seines Verhaltens eingeräumt werden soll. Im Gegensatz zu einer bloßen Ermahnung, mit der der Arbeitgeber lediglich auf eine Pflichtverletzung hinweist, gehört zur Abmahnung also die Androhung von Rechtsfolgen (Kündigung) für die Zukunft. Besteht im Betrieb eines Arbeitgebers eine rechtswirksame Bußenordnung und enthält die Abmahnung eine über den Warnzweck hinausgehende Sanktion {Verwarnung, Verweisung oder Geldbuße), ist sie als mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße anzusehen. Die Abmahnung ist schließlich von der Vertragsstrafe abzugrenzen, die für den Fall vereinbart wird, dass der andere Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht richtig erfüllt. Die Vertragsstrafe dient ausschließlich zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen des anderen Vertragsteils. 

 
Altersteilzeit

Mit dem Altersteilzeitgesetz (ATG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einvernehmlicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und älteren Arbeitnehmern über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen. Zugleich wurde ein Rentenbeginn ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nach Altersteilzeit ermöglicht. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse werden staatlich gefördert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die auf diesem Weg frei werdenden Arbeitsplätze mit einem Arbeitslosen oder einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung (Ausgebildeter) wieder besetzt werden. 

 
Anfechtung

Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer angefochten werden. Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Vertrags. 

 
Anwesenheitsprämie

Die Anwesenheitsprämie ist eine Sonderform der Vergütung, die neben der Grundvergütung gezahlt wird. Mit der Zusage einer Anwesenheitsprämie will der Arbeitgeber die tatsächliche und ununterbrochene Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz honorieren. Sie soll daher nicht nur bei unentschuldigtem Fehlen, sondern so weit wie möglich auch bei entschuldigten Fehlzeiten, wie insbesondere bei Krankheit, entfallen. Die Anwesenheitsprämie ist sozialpolitisch nicht unumstritten, weil sie dazu führen kann, dass Arbeitnehmer trotz Krankheit arbeiten und dadurch ihre Gesundheit gefährden. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Arbeitgebers, Missbräuche bei der Entgeltfortzahlung zurückzudrängen. Mit der Anwesenheitsprämie wird keine besondere Leistung honoriert, sondern eine Arbeits- bzw. Verhaltensweise, auf die der Arbeitgeber grundsätzlich ohnehin Anspruch hat, Das unterscheidet die Anwesenheitsprämie vom Prämienlohn als einer besonderen Form der Leistungsentlohnung. Rechtsgrundlage für eine Anwesenheitsprämie können ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein, doch finden sich entsprechende Regelungen im Hinblick auf die erwähnten sozialpolitischen Bedenken hier nur sehr selten. Im Allgemeinen beruhen Anwesenheitsprämien auf einzelvertraglicher Zusage, arbeitsvertraglicher Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblicher Übung. 

 
Arbeitgeberdarlehen
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt. Im umgekehrten Fall spricht man vom Arbeitnehmerdarlehen. Beim Arbeitgeberdarlehen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Betrag zur Verfügung, der über die jeweilige Entgeltzahlung (erheblich) hinausgeht und für den der Arbeitnehmer sonst üblicherweise Kredit in Anspruch nehmen müsste. Das Arbeitgeberdarlehen ist zu unterscheiden von Abschlagszahlungen und Vorschüssen. Abschlagszahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers auf das bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Entgelt. Vorschüsse sind Zahlungen auf noch nicht verdientes Entgelt. Hier wird der Fälligkeitstermin des Gehalts vorverlegt, damit der Arbeitnehmer einen finanziellen Engpass überbrücken kann. Der Vorschuss ist damit anders als das Darlehen, das losgelöst von Gehaltsansprüchen gewährt wird, eng mit den in absehbarer Zeit anstehenden Gehaltsansprüchen verknüpft. 
 


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